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Schäden an Gebäuden

  • Bauschadengutachten (alle Gewerke, insbesondere Wärmeschutz und Feuchteschutz)
  • Beweissicherungen
  • Schimmelpilzgutachten
  • Begutachtung von Baumängeln und Bauschäden
  • Abnahme von Teilleistungen, Einzelgewerken und schlüsselfertigen Leistungen
  • Baubegleitende Qualitätssicherung
  • Feststellung des IST-Zustandes und Vergleich mit dem SOLL-Zustand
  • Ausarbeiten von Sanierungsgutachten
  • Beratung bei Kaufabsicht von Wohnungen, Häusern und Gewerbeimmobilien
  • Ausschreibungen für Sanierungen und Neubauten
  • Gewährleistungsbegehungen
  • Erstellen von Gegengutachten bei Mangelhaftigkeit vorgelegter Gutachten
  • Abnahme und Übergabe von Wohnungen, Häusern und Gewerbeimmobilien
  • Spezialgebiet als Sachverständiger für Bauschäden u.a.: Abdichtung und Feuchtigkeitsschäden
  • Energetische Gutachten
  • Wirtschaftlichkeitsberechnungen (Amortisation) anhand energetischer Grunddaten

Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken

  • Wertgutachten und Grundstücksbewertungen für 1- und 2-Familienhäuser
  • Privatgutachten
  • Verkehrswertermittlung
  • Ankaufsberatung

Kosten

Wie Sie vielleicht wissen, unterliegen Rechtsanwälte, Notare, und Ingenieure rechtlich abgesicherten Honorarordnungen bzw. Gebührenordnungen. Im Bauwesen handelt es sich dabei um die HOAI 2013 (Honorarordnung für Architekten und Ingenieuren).

Der Preis für eine Leistung der Gutachter richtet sich damit nach dem Aufwand und ist hinterher abzurechnen.

Die Honorierung der Sachverständigenleistungen erfolgt nach einem Stundensatz in Höhe von 85 €/h netto, zzgl. Neben- und Reisekosten und ist abhängig vom Umfang und von der Komplexität der zu erbringenden Leistungen.

Sollte zur Auftragserteilung keine Honorarvereinbarung zustande gekommen sein, so wird nach den Sätzen des JVEG: „Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz“ abgerechnet. Das JVEG kann unter http://www.gesetze-im-internet.de/jveg/index.html eingesehen werden.

Leider gibt es in der Praxis eine Tendenz zu einem ungesetzlichen Preis – Wettbewerb, nach der Art: „Ich bin doch nicht blöd“ oder Geiz ist geil“.

Dabei gibt es immer etwas, was man noch schlechter und billiger machen kann.

„Es gibt kaum etwas auf dieser Welt, das nicht irgend jemand ein wenig schlechter und etwas billiger verkaufen könnte und die Menschen, die sich nur am Preis orientieren, werden die gerechte Beute solcher Machenschaften.

Es ist unklug, zu viel zu bezahlen, aber es ist noch schlechter, zu wenig zu bezahlen. Wenn Sie zu viel bezahlen, verlieren Sie etwas Geld, das ist alles. Wenn Sie dagegen zu wenig bezahlen, verlieren Sie manchmal alles, da der gekaufte Gegenstand die ihm zugedachte Aufgabe nicht erfüllen kann.

Das Gesetz der Wirtschaft verbietet es, für wenig Geld viel Wert zu erhalten.

Nehmen Sie das niedrigste Angebot an, müssen Sie für das Risiko, das Sie eingehen etwas hinzurechnen. Und wenn Sie das tun, dann haben Sie auch genug Geld, um für etwas Besseres zu bezahlen.“ John Ruskin, englischer Sozialreformer (1819-1900)

Haftung

Die Haftung beschränkt sich auf die eigenen Leistungen, die mit der Unterschrift des Sachverständigen Gutachten und Beratungsleistungen erbringen. Für Dritte wird keine Haftung übernommen. Die genannten Partner arbeiten eigenverantwortlich und unabhängig voneinander. Es wird deshalb jegliche Haftung untereinander ausgeschlossen.

Die Haftung beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und endet maximal 5 Jahre nach Leistungserbringung.

Eventuelle Schadensersatzansprüche sind beschränkt auf die Deckungssummen der abgeschlossenen Berufshaftpflichtversicherung in Höhe von:

  • 1.500.000 € für Personenschäden
  • 500.000 € für Sach- und Vermögensschäden

Bauteilöffnungen

Bauteilöffnungen bei Ortsterminen sind grundsätzlich vom Auftraggeber zu erbringen bzw. an Dritte zu beauftragen. Sollte der Sachverständige trotzdem tätig werden, so werden hier vorsorglich alle Haftungsansprüche auch seitens Dritter ausgeschlossen.