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Der Sicherheits- und Gesundheitsschutz­Koordinator (SiGeKo) ist für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz auf Baustellen zuständig. Die Bestellung des SiGe-Koordinators ist seit 1998 in der Baustellenverordnung (BaustellV) geregelt.

Nach § 3 BaustellV ist der Bauherr verpflichtet einen oder mehrere Koordinatoren zu bestellen, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden.

Der Bauherr oder ein von ihm beauftragter Dritter kann die Funktion des SiGeKo selbst übernehmen, wenn er die erforderliche Eignung besetzt. Ist dies nicht der Fall, muss er einen Koordinator bestellen, z.B. einen externen Dienstleister. Neben der Bestellung des SiGeKo macht die Baustellenverordnung weitere Vorgaben, die in der Planungsphase des Bauvorhabens zu erfüllen sind.

Laut Baustellenverordnung ist eine Vorankündigung für jede Baustelle nötig, bei der die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden oder wenn der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage übersteigt. Die Vorankündigung muss spätestens 2 Wochen vor Errichtung der Baustelle an die zuständige Behörde übermittelt werden. Darüber hinaus ist sie auf der Baustelle sichtbar auszuhängen.

In der Ausführungsphase des Bauvorhabens koordiniert der SiGeKo die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG und berücksichtigt sicherheits- und gesundheitsschutzrelevante Wechselwirkungen zwischen Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten auf der Baustelle. Der SiGeKo führt Sicherheitsbesprechungen durch und informiert alle Auftragnehmer über die Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz. Er macht den SiGe-Plan bekannt, schreibt ihn fort und wirkt auf die Umsetzung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen durch die beteiligten Unternehmen hin. Eine weitere wichtige Aufgabe des Sicherheitskoordinators ist die Durchführung von Sicherheitsbegehungen inklusive Dokumentation und Ergebnisauswertung.

Der Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte wird durch die Beauftragung geeigneter Koordinatoren nicht von seiner Verantwortung entbunden.

Die Unternehmer bleiben verantwortlich für die Erfüllung ihrer Arbeitsschutzpflichten und haben die Hinweise des SiGeKo sowie den SiGe-Plan zu berücksichtigen.

Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, muss der SiGeKo die notwendige Qualifikation besitzen. Geeigneter Koordinator im Sinne der Baustellverordnung ist, wer über ausreichende und einschlägige baufachliche Kenntnisse, Kenntnisse der Sicherheitstechnik und des Gesundheitsschutzes sowie spezielle Koordinatorenkenntnisse und über mindestens zweijährige berufliche Erfahrung in der Planung und/oder Ausführung von Bauvorhaben verfügt.

Architekt M. Post hat seine Sachkundeprüfung zur Sicherheits – und Gesundheitsschutzkoordination nach Baustellenverodnung vor der Ing.-Kammer Niedersachsen am 15.10.2011 bestanden.